Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. I. Vertragsschluß
    1. Erteilte Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst wirksam zu Stande nach Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
    2. Vertragsinhalt sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Regelungen, sowie die hier abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    3. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurerarbeiten, Elektroarbeiten usw.) sind nicht im Angebot enthalten, soweit sie nicht in einzelnen Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind.
    4. Der Verkäufer behält sich vor, abweichend von der Bestellung vergleichbare Module zu liefern, sofern nur dadurch der Vertrag vollständig erfüllt werden kann.
  2. II. Zahlung und Zahlungsverzug
    1. Der Käufer ist verpflichtet, eine erste Teilzahlung in Höhe des Bruttopreises der Anlagengegenstände zu leisten.
    2. Die Restzahlung ist fällig nach Stellung der Schlußrechnung, nach vollständiger Montage und Durchführung eines Probelaufs.
    3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
    4. Nach Auftragserteilung eingetretene Lohn-, Fracht-, Materialpreiskostensteigerungen berechtigen den Verkäufer, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.
  3. III. Zahlung
    1. Rechnung wird innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
    2. Skonto kann nur abgezogen werden, sofern eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
    3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, bei Kaufleuten 30 Tage nach Rechnungsdatum, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    4. Der Käufer ist verpflichtet, bei Vertragsabschluß eine Bestätigung der Bank über die Finanzierung vorzulegen.
  4. IV. Montage
    1. Die Verantwortung für Statik als auch Dacheindeckung obliegt dem Käufer. Dieser hat vor Vertragsabschluß die entsprechenden technischen Voraussetzungen zu prüfen.
    2. Der Käufer ist dafür verantwortlich, daß eine freie Zufahrt zum Vertragsobjekt möglich ist, auch für Lkws.
    3. Stellt der Käufer das Gerüst, ist er verpflichtet, dieses entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften errichten zu lassen, bzw. zu errichten.
  5. V. Lieferzeiten
    1. Die Vereinbarung der Liefertermine bedürfen der Schriftform.
    2. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen unter IV. nicht nach, wird der Verkäufer von seinem Liefertermin frei.
    3. Lieferschwierigkeiten bzw. Liefertermine, die auf der Verzögerung von Materiallieferungen des Herstellers beruhen, begründen eine Verlängerung der Lieferfrist.
    4. Verzögerungen, die auf Verhalten des Energieerzeugers beruhen, begründen keine Haftung des Verkäufers.
  6. VI. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Zahlung. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
    2. Nach Fertigstellung und Montage erfolgt die Abnahme der Leistung, es wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt.
  7. VII. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Anlagenteile auf den Käufer über.
  8. VIII. Gewährleistung, Haftung
    1. Bezüglich der Pflicht zur sofortigen Mängelrüge gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Mängeln muß dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Die Mängel sind schriftlich anzuzeigen.
    2. Der Verkäufer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Die Verjährungsfrist für Rechte des Käufers bei Mängeln beträgt bei gewerblichen Käufern 1 Jahr.
    4. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
    5. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht bei Ansprüchen wegen Mängeln, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  9. IX. Allgemeines
    1. Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Abänderungen eines Vertrages bedürfen schriftlicher Bestätigung. Auch die Abänderung der Schriftlichkeit bedarf der Schriftform.
    2. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen nichtig oder unwirksam werden oder sein, so soll nicht der gesamte Vertrag nichtig oder unwirksam werden. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die rechtswirksam ist und wirtschaftlich der weggefallenen Bestimmung am besten entspricht.
    3. Sind die Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Ansbach.